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Werden Urkunden oder Dokumente für
behördliche Vorgänge benötigt, wird meist
eine beglaubigte Übersetzung verlangt.
Die Beglaubigung kann nur durch einen staatlich
geprüften und allgemein beeidigten/ermächtigten
Übersetzer erfolgen. Es handelt sich hierbei um
die offizielle Bestätigung, dass der Text richtig
und vollständig übersetzt wurde.
Dem übersetzten Text wird die Übersetzerklausel
wie folgt angehängt:
Als in Bayern öffentlich
bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin
und Übersetzerin für die tschechische
Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung der mir im Original/in
beglau-bigter Abschrift/in Kopie vorgelegten,
in tschechischer Sprache abgefassten Urkunde ist
richtig und vollständig. |
Es folgen der Stempel, das Datum und die Unterschrift.
Diese Übersetzung wird in allen Bundesländern
anerkannt und ebenfalls von einer Vielzahl der Behörden
in der Tschechischen Republik.
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