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Beglaubigung

 

Werden Urkunden oder Dokumente für behördliche Vorgänge benötigt, wird meist eine beglaubigte Übersetzung verlangt.
Die Beglaubigung kann nur durch einen staatlich geprüften und allgemein beeidigten/ermächtigten Übersetzer erfolgen. Es handelt sich hierbei um die offizielle Bestätigung, dass der Text richtig und vollständig übersetzt wurde.

Dem übersetzten Text wird die Übersetzerklausel wie folgt angehängt:

Als in Bayern öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die tschechische Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung der mir im Original/in beglau-bigter Abschrift/in Kopie vorgelegten, in tschechischer Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.


Es folgen der Stempel, das Datum und die Unterschrift.

Diese Übersetzung wird in allen Bundesländern anerkannt und ebenfalls von einer Vielzahl der Behörden in der Tschechischen Republik.

   

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